Satzung des veedel kollektiv e.V.
Präambel
Der Verein veedel kollektiv wurde gegründet, um in Köln und darüber hinaus einen Beitrag zur Förderung von Kunst und interkultureller Zusammenarbeit, der Jugendhilfe sowie der Bildung zu leisten.
Wir möchten insbesondere:
- Kulturelle Teilhabe stärken — durch die Organisation von Konzerten, Ausstellungen, Festivals und anderen Kulturveranstaltungen, die künstlerisches Schaffen sichtbar machen und den Dialog zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen fördern.
- Nachwuchs fördern — durch Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Workshops und die Bereitstellung von Probe- und Lehrräumen für junge Künstler:innen.
- Bildung & Austausch ermöglichen — durch Seminare, Bildungsprogramme und internationale Austauschformate zu Themen wie nachhaltige Entwicklung, kulturelle Diversität und gesellschaftliche Teilhabe.
- Jugend- und Subkulturen unterstützen — insbesondere im Bereich zeitgenössischer Jugend- und Musikkultur, um kreative Räume für junge Menschen zu schaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dienen ausschließlich der Umsetzung dieser Ziele.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen veedel kollektiv.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation von Kulturveranstaltungen (Konzerte, Ausstellungen, Festivals, Workshops, Konferenzen),
- die Schaffung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Nachwuchskünstler:innen,
- die Bereitstellung von Proberäumen, Ateliers und Auftritts- bzw. Ausstellungsmöglichkeiten,
- die Durchführung von Bildungsprogrammen, Seminaren und Austauschformaten, die Wissen über nachhaltige Entwicklung, kulturelle Diversität und gesellschaftliche Teilhabe vermitteln,
- Formate zum kulturellen Austausch zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere Jugendlichen,
- sowie die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere im Bereich zeitgenössischer Jugend- und Musikkultur.
Der Verein arbeitet interdisziplinär und versteht sich als Plattform für kulturellen Austausch und Bildung im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke. Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften (§ 58 Nr. 1 AO).
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann Spenden und Zuwendungen Dritter einnehmen.
§ 4 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.
Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich zulässig ist. Zuwendungen Dritter in Form von Sachen verbleiben im Vereinseigentum. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke hauptamtliche Mitarbeiter:innen beschäftigen. Ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie ggf. eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Pauschalen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).
Der Verein hat seine Mittel im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, Körperschaften, Vereine und sonstige Vereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Antrags.
§ 6 Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Alle Mitglieder haben die Vereinssatzung, die jeweiligen Geschäftsordnungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 7 Beiträge, Gebühren und Umlagen
Bei Aufnahme ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag von 5 € pro Monat bzw. 60 € pro Jahr zu entrichten. Die Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins.
Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Umlage darf das Fünffache des jährlichen Mitgliedsbeitrags, höchstens jedoch 500 € pro Mitglied und Jahr, nicht überschreiten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung gegenüber dem Verein beendet werden. Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands; er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund, bei 2/3-Mehrheit des Vorstandes, vom Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind unter anderem ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahresbeitrag, sowie Verhalten, das das Ansehen oder die Interessen des Vereins beeinträchtigt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (siehe § 10) und der Vorstand (siehe § 12).
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer:innen, Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit und die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Hier wird der neue Vorstand gewählt und der alte Vorstand entlastet.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies aus Sicht des Vorstandes erforderlich ist, ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt oder ein Mitglied des Vorstandes neu gewählt werden muss. Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung (vorzugsweise per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes einzureichen. Diese müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingehen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen bzw. abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Wahlen sind grundsätzlich geheim, frei, gleich und unmittelbar. Mitgliederversammlungen können auch fernmündlich bzw. via Internet abgehalten werden. Sie sind nicht öffentlich; Gäste können durch Beschluss zugelassen werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung verlangt. Die Regularien des § 10 gelten entsprechend.
§ 12 Vorstand
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister:in
- maximal fünf Beisitzer:innen
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Satzungsänderung durch den Vorstand
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie vom zuständigen Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt aus formellen Gründen verlangt werden oder soweit sie lediglich die Fassung oder Nummerierung der Satzung betreffen, ohne den Inhalt zu verändern. Inhaltliche Änderungen des Vereinszwecks oder wesentliche Änderungen der Satzung sind hiervon ausgeschlossen. Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich in geeigneter Form mitzuteilen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer:innen. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10. Januar 2026 in Köln beschlossen.